§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Liegenschaftstransaktionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Liegenschaftstransaktionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.