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§ 3 Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH und von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2003

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Liegenschaftstransaktionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.