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§ 8 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2012

Kennzeichnung

§ 8

(1) Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in § 3 oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.

(2) Bei Informationen in Papierform sind das Datum, die Geschäftszahl, der Urheber und auf jeder Seite die Kennzeichnung oben und unten und eine Seitennummerierung anzubringen. Falls erforderlich können weiters angebracht werden:

  1. 1. eine Urheberidentifikation;
  2. 2. weitere Informationen, wie z. B. Verteilungseinschränkungen (auf jeder Seite);
  3. 3. ein Zeitpunkt für die Herabstufung der Klassifizierung.

(3) Bei Informationen in elektronischer Form ist der Dateiname mit der betreffenden Klassifizierungsstufe zu versehen.

(4) Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.

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