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§ 7 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2012

Übermittlung klassifizierter Informationen

§ 7

(1) Vor der Übermittlung von klassifizierten Informationen ist durch Prüfung im Einzelfall oder durch Einhaltung der hiefür vorgesehenen generellen Regelungen sicherzustellen, dass beim Empfänger die Voraussetzungen des InfoSiG und dieser Verordnung gegeben sind.

(2) Im Rahmen der Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur übermittelt werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und belegt, dass es den erforderlichen Schutzstandard und die vom Gesetz und von der Verordnung verlangten personellen Voraussetzungen zu gewährleisten vermag. Der Informationssicherheitsbeauftragte ist von der beabsichtigten Weitergabe in Kenntnis zu setzen.

(3) Dokumente der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT sind im verschlossenen Kuvert und Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher in einem doppelten undurchsichtigen verschlossenen Kuvert zu übermitteln, wobei nur am inneren Kuvert die Klassifizierungsstufe einschließlich der Anschrift des Empfängers anzugeben und eine Empfangsbestätigung beizulegen ist (Muster:Anlage 3). Vermerke am äußeren Kuvert dürfen nicht auf den Inhalt schließen lassen.

(4) Für die Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe STRENG GEHEIM ist die schriftliche Zustimmung des Urhebers erforderlich.

(5) Die Übermittlung von klassifizierten Informationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen sowie an einen in einem Drittstaat niedergelassenen Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt, sofern nicht völkerrechtliche oder unionsrechtliche Verpflichtungen die Weitergabe ohne eine solche Zustimmung vorsehen.

(6) Klassifizierte Informationen sind auf folgende Arten zu übermitteln:

  1. 1. Mündliche Übermittlung: Bei Besprechungen mit einem Inhalt ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH hat der Besprechungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer entsprechend sicherheitsüberprüft oder verlässlichkeitsgeprüft und belehrt sind. Aufzeichnungen sind zu klassifizieren. Bei der mündlichen Darlegung von Informationen, die als GEHEIM oder STRENG GEHEIM klassifiziert sind, sind Maßnahmen gegen Abhören zu treffen.
  2. 2. Persönliche Übermittlung: Klassifizierte Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die persönlich ausgehändigt werden, sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung innerhalb eines Gebäudes hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe ermächtigt sind, und in einem verschlossenen Kuvert, auf dem nur der Name des Empfängers aufscheint; die Entgegennahme ist mit Empfangsbestätigung zu quittieren. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe dürfen Informationen bis zur Stufe STRENG GEHEIM in einem verschlossenen undurchsichtigen Kuvert befördert werden.
  3. 3. Übermittlung durch Zustelldienste (Post oder private Kurierdienste), militärische und diplomatische Kuriere und diplomatisches Gepäck:
  1. a) Klassifizierte Informationen der Stufe EINGESCHRÄNKT dürfen durch die Post oder private Kurierdienste, militärische und diplomatische Kuriere, diplomatisches Gepäck oder Handgepäck einer Person, die entsprechend unterwiesen ist, übermittelt werden. Über die Erfüllung der Schutzmaßnahmen entscheidet die Informationssicherheitskommission.
  2. b) Klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH dürfen
  1. durch die Post oder private Kurierdienste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie in Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen gemäß § 14 InfoSiG oder eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung mit Regelungen über die Übermittlung von solchen Informationen auf diesem Wege besteht, übermittelt werden, sofern die Dienste über geeignete Schutzmaßnahmen verfügen, über deren Erfüllung die Informationssicherheitskommission entscheidet;
  2. mit diplomatischem Gepäck oder durch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, zumindest bis VERTRAULICH überprüft und hierzu ermächtigt ist (Muster: Anlage 4).
  1. c) Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM dürfen
  1. im Inland durch die Post oder private Kurierdienste übermittelt werden, sofern sie über geeignete Schutzmaßnahmen verfügen, über deren Erfüllung die Informationssicherheitskommission entscheidet;
  2. durch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, zumindest bis GEHEIM überprüft und ermächtigt ist (Muster: Anlage 4);
  3. in Ausnahmefällen durch das diplomatische Gepäck übermittelt werden, wenn keine andere Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
  1. d) Klassifizierte Informationen der Stufe STRENG GEHEIM dürfen durch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, bis STRENG GEHEIM überprüft und ermächtigt ist (Muster: Anlage 4).