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§ 14 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2012

Kopien und Übersetzungen

§ 14

(1) Werden Kopien und/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.

(2) Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.

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