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§ 12 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2012

Registrierung von klassifizierten Informationen

§ 12

(1) Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster:Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.

(2) Registerbücher für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT, Registerbücher für die Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM mit der Klassifizierungsstufe GEHEIM zu versehen.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.

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