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§ 202 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergangsbestimmungen

§ 202.

Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.