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§ 191 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 191.

Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.