Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191.
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191.
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.