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§ 181a AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

Verfahren bei ausländischem Erbstatut

§ 181a.

Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.