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§ 176 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

§ 176.

(1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.

(2) Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.

(3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204949

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