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§ 171 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

§ 171.

Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.

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