vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 142 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bevollmächtigung

§ 142.

In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.