vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10a AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 10a.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.