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§ 107b AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

§ 107b.

(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.

(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40277953

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