§ 107b.
(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.
(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40277953
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