§ 2
Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108g) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108g) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.
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