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§ 95 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 15

Rechte der Seilbahnunternehmen

§ 95

Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

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