Abschnitt 15
Rechte der Seilbahnunternehmen
§ 95
Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.
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