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§ 8 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 8.

(1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Stationsbauwerk

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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