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§ 54 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 54.

Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Bauwerke oder Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209240

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