§ 54.
Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Bauwerke oder Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209240
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