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§ 4 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Begriffsbestimmungen

§ 4

Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.