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§ 32 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 32.

Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209225

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