§ 32.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209225
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