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§ 28 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 28.

(1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

(4) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209222

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