§ 17.
(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.
(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209213
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