vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 17.

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209213

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)