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§ 15 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15.

(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

  1. 1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
  2. 2. ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
  3. 3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;
  4. 4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
  5. 5. ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209211

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