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§ 14d SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 14d.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424 .

(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 , zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209290

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