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§ 116 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 116.

Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;
  2. 2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
  3. 3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;
  4. 4. entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;
  5. 5. entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
  6. 6. entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
  7. 7. entgegen Art. 11 Abs. 6 erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;
  8. 8. entgegen Art. 11 Abs. 6 vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;
  9. 9. entgegen Art. 11 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 4b, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;
  10. 1 0.entgegen Art. 11 Abs. 8 erster Satz, Art. 13 Abs. 7 erster Satz oder Art. 14 Abs. 4 erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;
  11. 11. entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  12. 12. entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
  13. 13. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
  14. 14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
  15. 15. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
  16. 16. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
  17. 17. entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  18. 18. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  19. 19. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
  20. 2 0.entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  21. 21. entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
  22. 22. entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
  23. 23. entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
  24. 24. entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer, Lagerungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209262

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