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§ 114 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 114.

(1) Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90 länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß § 52 beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209260

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