vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 106 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 17

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106

Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)