Pentachlorphenol
§ 8
(1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.
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