I. Abschnitt
Regelungsbereich
§ 1.
(1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.
(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 179/2018)
Schlagworte
Analysezweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40205058
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