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§ 6 BGBlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6.

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

  1. 1. der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 BVG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
  1. a) der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),
  2. b) der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
  3. c) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,
  4. d) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
  5. e) sonstiger amtlicher Verlautbarungen
  1. 2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40263274

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