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§ 8 EKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Verbundene Unternehmen

§ 8

Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er

  1. 1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
  2. 2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
  3. 3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.