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§ 3 EKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kreditgewährung

§ 3

(1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn

  1. 1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
  2. 2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
  3. 3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.

(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.

(3) Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.

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