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Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1968

§ 0

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1968

Inkrafttretensdatum

25.09.1968

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

StF: BGBl. Nr. 348/1968 (NR: GP XI RV 239 AB 379 S. 45 . BR: S. 251.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlussprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. August 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 2 am 25. September 1968 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der Staat Israel sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu regeln, wie folgt übereingekommen:

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