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Artikel 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1968

Artikel 12

Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte über Vorstrafen, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates für eine Strafsache erbeten werden, in dem Umfang, wie seine Justizbehörden sie in gleichartigen Fällen selbst erhalten könnten.

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