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§ 76 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 76

(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
  5. 5. Prüfungsfragen und
  6. 6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

  1. 1. von der Modulleitung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

    mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

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