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§ 73 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 73

(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.

(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. eine Liste der Modulteilnehmer,
  2. 2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
  3. 3. die Namen der Prüfer

    bekannt zu geben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.

(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.

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