Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 67
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in den Anlagen 6 bzw. 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
- 1. die in den Anlagen 6 bzw. 7 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
- 2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
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