Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 24
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
- 2. die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
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