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§ 122 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

11. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 122

(1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster derAnlage 27 auszustellen.

(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster derAnlage 28 auszustellen.

(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster derAnlage 29 auszustellen.

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