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§ 8 Bühnen-FK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Ermächtigung

§ 8

(1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wenn

  1. 1. die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,
  2. 2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen und
  3. 3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.

(2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere

  1. 1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
  2. 2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.

(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  2. 2. die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
  3. 3. gegen §§ 4 bis 7 verstoßen wird.

(5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

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