Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20002881
Dokumentnummer
NOR40044545
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
