Artikel 30
NEBENORGANE
(1) Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan kann auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen; in diesem Fall legt die Tagung der Vertragsparteien fest, welche Aufgaben dieses Organ wahrnimmt.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
(3) Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Nebenorgans, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044317
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