§ 1.
Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, für den Bund
- 1. 18 Stück Luftraumüberwachungsflugzeuge zum Kaufpreis von bis zu 1 337 Millionen Euro anzukaufen und zusätzlich
- 2. Verträge über Lieferungen und Leistungen von bis zu 632 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem Ankauf und der über den Voranschlagsansatz 1/40108 zu bedeckenden mehrjährigen Bezahlung dieser Luftraumüberwachungsflugzeuge abzuschließen.
- Für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20002871
Dokumentnummer
NOR40043722
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