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§ 5 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bestätigung

§ 5.

Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40249228