Bestätigung
§ 5.
Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20002868
Dokumentnummer
NOR40249228