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§ 10 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. § 15 Abs. 3).

Erhebungsunterlagen

§ 10.

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

  1. 1. für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und
  2. 2. für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217110

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