Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. § 15 Abs. 3).
Erhebungsunterlagen
§ 10.
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
- 1. für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und
- 2. für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen
- kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40217110
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)