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§ 92 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1885

§

§ 92

Kaufmännisches Hilfspersonale.

Auf die Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes nur insoferne Anwendung, als in dem Handelsgesetzbuche nicht etwas Anderes angeordnet ist.

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