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§ 84 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1885

§ 84

§. 84.

Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (§§. 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (§. 82a), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.