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§ 78d GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1936

§

§ 78d

Folgen der Nicht-Barzahlungen an Hilfsarbeiter.

Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der §§. 78, 78a und 78b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt Gegebene bei dem Empfänger vorhanden ist, oder dieser daraus noch bereichert erscheint, fällt dasselbe oder dessen Werth der Krankenkasse zu die zur Durchführung der Krankenversicherung der Hilfsarbeiter gesetzlich berufen ist.

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