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§ 72 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1933

VI. Hauptstück.

Gewerbliches Hilfspersonale.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 72

§. 72.

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.

Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.

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