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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2003

Artikel 13

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei in einer Angelegenheit bezüglich dieses Abkommens Konsultationen vorschlagen. Diese Konsultationen finden an einem auf diplomatischem Wege vereinbarten Ort und zu einem auf diese Weise vereinbarten Zeitpunkt statt.

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