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§ 1 MFTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2003

§ 1.

„Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung“ sind Medizinprodukte, deren medizinische Zweckbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes durch die Einwirkung von Magnetfeldern auf den menschlichen Körper erreicht werden soll und die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20002826

Dokumentnummer

NOR40042405

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